Über uns
WAS IST EIN
ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER ?
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Die rechtlich geschützte Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"(ö.b.u.v. SV) darf nur führen, wer in einem Überprüfungsverfahren seine persönliche Eignung sowie seine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bestellung nachgewiesen hat.
Der ö.b.u.v. Sachverständige ist durch seinen Eid dazu verpflichtet, seine Aufgaben als Gutachter gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei zu erfüllen. Er unterliegt dabei einer strafbewehrten Schweigepflicht.
Durch einen umfangreichen Pflichtenkatalog, dem der ö.b.u.v. Sachverständige während seiner Bestellung unterliegt, garantiert und überwacht die Bestellungsbehörde, dass nur vertrauenswürdige und integere Experten auf ihrem Gebiet dieses Qualitätssiegel führen.
Die öffentliche Bestellung soll somit Publikum, Behörden und Gerichten ermöglichen, sich solcher Personen als Sachverständiger zu bedienen, die auf Grund behördlicher Überprüfung die Gewähr für Zuverlässigkeit und besonderer Sachkunde bieten und damit für bestimmte Sachgebiete als unparteiische Gutachter besonders geeignet sind.
Der Gesetzgeber hat Ihnen daher auch eine hervorgehobene Stellung eingeräumt. Mit der öffentlichen Bestellung wird dem Sachverständigen eine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Sachgebiet zuerkannt, die seinen Aussagen einen erhöhten Stellenwert verleiht.
MATHIAS SCHÖMBURG
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1989 - 1992: Ausbildung zum Glaser / Fensterbau
1992 - 2005: Praktische Berufserfahrung als Glaser / Fensterbauer
2000 - 2004: Ausbildung zum Glasermeister
2005: Betriebsgründung der eigenen, inhabergeführten Glaserei
2013: Ausbildung Grund - und Aufbauseminar für Sachverständige bei der "Akademie Schloss Raesfeld e.V." mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung
2016: Ausbildung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beim Landesinnungsverband Nordrhein - Westfalen in Rheinbach mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung
2016: Vereidigung vor der Handwerkskammer zu Leipzig zum öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Glaserhandwerk
GERICHTSGUTACHTEN
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Beauftragt wird ein Sachverständiger für ein Gerichtsgutachten in der Regel durch das Gericht selbst.
Nach Zusendung des Auftragsschreibens und der zugehörigen Gerichtsakte ist durch den Sachverständigen zu Prüfen ob die gestellte Frage in sein Fachgebiet fällt.
Nach Prüfung der Zuständigkeit ist zu Prüfen, ob der Kostenvorschuss des Gerichtes ausreicht, das Gerichtsgutachten in angemessener Art und Weise zu erstatten.
Dann ist mit den Parteien bzw. den Vertretern der Parteien in einer angemessenen Frist ein Ortstermin zu vereinbaren.
Der Ortstermin ist der Termin, den der Sachverständige anberaumt, um sich vor Ort ein persönliches und unmittelbares Bild von dem zu begutachteten Objekt zu verschaffen. Der Sachverständige ist gefordert, alles genauestens anzusehen und zu ergründen, was er an Feststellungen braucht, um darauf sein Gutachten aufbauen zu können.
Nach erfolgtem Ortstermin sind die Fragen des Beweisbeschlusses durch den Sachverständigen im Zuge des Gerichtsgutachtens zu beantworten. Wichtig hierbei ist, das ausschließlich die Beweisfrage zu beantworten ist.
PRIVATGUTACHTEN
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Gutachten, die außerhalb von Gerichtsverfahren für private Auftraggeber erstellt werden, bezeichnet man als Privatgutachten.
Einen solchen Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens können z.B. Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen oder Organisationen erteilen.
Es gibt keine Begrenzung des potenziellen Auftraggeberkreises, nicht zuletzt, weil jedem Interessierten die Möglichkeit offen steht, mit einer Streitfrage, zu deren Lösung es einer Aufklärung durch Sachverständige bedarf, zu einem Sachverständigen zu kommen.
Die Erstattung von Privatgutachten ist rechtsunverbindlich. Die Wirkung eines Privatgutachtens allein hängt von der Akzeptanz auf der anderen Seite ab.
Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde.
SCHIEDSGUTACHTEN
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Das Schiedsgutachten, auch wenn es in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenseite, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben.
Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.
Das Schiedsgutachten ist somit ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen.